Sie haben tagtäglich mit Recht zu tun. In der Regel merken Sie es aber nicht. Sie haben erst eine Rechtsfrage, wenn einmal etwas nicht normal läuft. Hier kann schnell viel schief gehen - und das kostet häufig. Es lohnt also, sich mit Recht zu beschäftigen. So lassen sich Dinge richtig einschätzen und Fehler vermeiden.

 

Hier werden entsprechende Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten, insbesondere im Zivilrecht, vermittelt; ein gewisser Schwerpunkt liegt hierbei auf Immobilienrecht.

 

Zunächst folgt ein Appell, sich mit den so viel geschmähten Paragraphen zu beschäftigen (A.). Sodann können wir Begriffe klären (B.).

 

A. Paragraphenreiterei

 

Diese Seiten enthalten nicht die angeführten Gesetzestexte. Deren Lektüre ist aber zum Verständnis unabdingbar. Die Gesetze werden abgekürzt angegeben. Hier empfiehlt sich Erwerb einer Gesetzessammlung zum Zivilrecht oder Bürgerlichen Recht. Sie lassen sich als Textausgaben etwa vom Beck-, Boorberg-, dtv- oder nomos-Verlag kaufen. Online kann man die aktuelle Gesetzeslage auf der Homepage www.gesetze-im-internet.de sehen.

 

Ohne diese Normen kann eine rechtliche Frage nicht geklärt werden. Sie sind das Handwerkszeug, das Sie unbedingt brauchen. Nicht diese Seiten oder andere Sekundärliteratur ist Ihre erste Auskunftsstelle, wenn Sie eine rechtliche Frage haben, sondern das Gesetz selbst. Also: kaufen Sie sich auch eine Gesetzessammlung! Bitte lesen Sie die in diesem Buch angeführten Normen. Nur so verstehen Sie das, was Sie lesen. Einschlägige Normen sind in einer Klausur oder einem Schriftsatz zu nennen (ihr Inhalt braucht also selbst nicht mehr in dem Papier wiederholt zu werden - das spart Platz und Zeit). So kann der Leser das Ausgeführte nachvollziehen.Auf diesen Seiten werden deswegen auch Normen genannt.

 

Wie sind Normen zu zitieren? Dies geschieht so: Jedes Gesetzeswerk ist durchlaufend gegliedert: Das Zeichen § bezeichnet den entsprechenden Paragraphen, etwa § 433 BGB; seltener wird in Artikel gegliedert, Art. abgekürzt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) etwa ist in Paragraphen gegliedert. Zitiert man mehrere Normen zusammen, ist diese Mehrzahl durch §§ beziehungsweise Artt. anzuzeigen. Innerhalb eines Paragraphen oder eines Artikels wird der betreffende Absatz des Paragraphen genannt mit römischer Zahl, etwa § 433 I. Ein Absatz kann noch mehrere Sätze enthalten, so dass dieser dann wiederum mit arabischer Zahl genannt wird, etwa § 433 I 2. Der Satz kann aus mehreren Halbsätzen (getrennt durch Strichpunkt) bestehen, so dass dann dieser genannt wird, etwa § 27 II 2 Hs. 2. Es können aber auch zwei Alternativen in einem Satz vorkommen, so dass die gemeinte Alternative zu nennen ist, etwa § 925 I 3 Alt. 1 (Auflassung in einem gerichtlichen Vergleich). Bestehen mehr als zwei Möglichkeiten, ist nicht von „Alternative“ zu sprechen, da dies von der lateinischen Wortbedeutung her nicht möglich ist, sondern eben von Möglichkeit, etwa § 91 Mögl. 2 (Gewicht). Reihungen, also die Nennung mehrerer Absätze oder Sätze etwa, werden durch Kommata untergliedert, etwa § 434 I, III. Lediglich zwischen Paragraphen werden Strichpunkte zur besseren Übersichtlichkeit verwandt, etwa §§ 433 II; 434 (Paragraph 433 Absatz zwei und Paragraph 434). Zwei aufeinander folgende Absätze oder Sätze etwa können mit einem „f“ kurz zusammengefasst werden, etwa § 434 I f (Paragraph 434 Absätze eins und zwei). Mehr als zwei Einheiten (unbestimmter Zahl) werden mit „ff“ zusammengefasst, etwa § 438 II ff (Paragraph 438 Absatz zwei und folgende). Mehrere Paragraphen sind durch Verdopplung des entsprechenden Zeichens zu bezeichnen, etwa §§ 433 f (Paragraphen 433 und 434). Am Schluss ist immer die Kodifikation zu nennen, aus der zitiert wird, etwa § 433 BGB (Paragraph 433 Bürgerliches Gesetzbuch). Es macht Sinn, sich dies einmal anzueignen. 

 

Diese Seiten wollen das Wesentliche vermitteln. Auf Fußnoten und Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur wird verzichtet. An weiterführender Literatur ist zu empfehlen: Brox: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Erdmann: Weiße Kragen - schwarzes Geld; Erdmann, Kukral, Steck, Walker, Weber: Recht am Bau; Palandt: Kommentar zum BGB; Thomas/Putzo: Kommentar zur ZPO; Weber: Der Zivilprozess; Weber: Privatrecht der Immobilienwirtschaft; Weber: Was ist Recht?

 

B. Recht, Zivilrecht, Handelsrecht

 

Klären wir die Begriffe in dieser Reihenfolge: Recht (I.), Zivilrecht (II.), Handelsrecht (III.).


I. Recht

 

Bleiben wir beim gleichnamigen Titel des Buchs des leider viel zu früh verstorbenen Prof. Dr. Weber: Was ist Recht? Der Autor braucht dazu - in die Tiefe gehend - ein ganzes Buch. Hier geht es schneller: Der Begriff Recht ist ein Teekesselchen; er hat mehrere Wortbedeutungen. Er kann in einem objektiven und in einem subjektiven Sinn verstanden werden. Also

 

__Recht:__

Recht im objektiven Sinn  Recht im subjektiven Sinn

 

Recht im objektiven Sinn ist die Summe aller Rechtsnormen. Eine Rechtsnorm ist eine Verhaltensregel, die der Staat gegebenenfalls durchsetzt.

 

Es muss sich also um eine Verhaltensregel handeln, einen Satz, der sich an die Menschen richtet, und sagt, wie sie sich verhalten sollen. Beispiel: So sind die Zehn Gebote solche Verhaltensregeln.

 

Hinzu kommen muss noch, dass der Staat seine Befolgung will. Zu unserem Beispiel: Die Zehn Gebote sind Teil des Alten Testaments. Ihre Befolgung wird nicht vom Staat gewährt. Hingegen wird das Verbot des Tötens eines anderen Menschen auch durch den Staat ausgesprochen (§§ 211 f StGB). Staat schließlich ist ein faktischer Begriff. Er setzt sich zusammen aus drei Elementen (Drei-Elemente-Lehre): Staatsgewalt über ein Staatsvolk auf einem Staatsgebiet. Fehlt eines der Elemente, handelt es sich um keinen Staat.

 

Recht im subjektiven Sinn ist die einer Person aus dem Recht im objektiven Sinn zufließende Macht.

 

Beispiel: A und B schließen einen Kaufvertrag. Nun kann der eine Übergabe und Übereignung der Kaufsache, der andere Zahlung des Kaufpreises verlangen (§ 433 BGB). Das ist die jeweilige Rechtsposition, die die beiden haben, ihr jeweiliges Recht im subjektiven Sinn. § 433 BGB ist Teil des Rechts im objektiven Sinn: eine Verhaltensregel, die der Staat gegebenenfalls durchsetzt. Also:

 

___Recht:___
Recht im objektiven Sinn                  Recht im subjektiven Sinn
§ 433 BGB                                  einer kann Sache, anderer Preis verlangen

 


II. Zivilrecht

 

Was ist Zivilrecht? Das deutsche Recht (im objektiven Sinn) zerfällt vollständig in zwei Rechtsgebiete: das öffentliche Recht und das Zivilrecht. Es gibt also keinen Rechtssatz, der nicht dem einen oder dem anderen Rechtsgebiet zugehört. Auch kann es keinen Rechtssatz geben, der beiden Rechtsgebieten zugleich angehört. Also:

 

__Recht im objektiven Sinn:__
Öffentliches Recht                               Zivilrecht

 

Öffentliches Recht ist das Recht im objektiven Sinn, das den Staat als Hoheitsträger anspricht. Beispiele: Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Völkerrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Prozessrecht.

 

Zivilrecht (synonym: Privatrecht) ist der Teil des Rechts im objektiven Sinn, der die Beziehungen zwischen den einzelnen gleichgeordneten Mitgliedern der Gemeinschaft regelt. Beispiele: Bürgerliches Recht, Handelsrecht.

 

Ein Lebenssachverhalt kann mehrere Rechtsgebiete (auch des öffentlichen und des Zivilrechts) zugleich betreffen. Beispiel: Der Verkauf und die Übereignung eines Pkw ist eine zivilrechtliche Frage zwischen Verkäufer und Käufer; wer wann Kfz-Steuer für den Pkw zu zahlen hat, ist eine öffentlich-rechtliche Frage.


III. Handelsrecht

 

Was ist Handelsrecht? Handelsrecht ist der Teil des Zivilrechts (als Teil des Rechts im objektiven Sinn), der für die Kaufleute gilt. Wer Kaufmann ist, regeln die §§ 1 ff HGB.

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