Wie löst man einen Fall (A.)? Welches Recht ist heranzuziehen (B.)?

 

A. Falllösung

 

Eine Aufgabe - gleich, ob in einer Klausur oder im richtigen Leben - kann abstrakt oder konkret sein. Also:

 

___________________________Frage:___________________________
abstrakt                                                                                              konkret

 

Eine abstrakte Aufgabe stellt eine allgemeine Rechtsfrage. Beispiel: Was ist Recht? Hier gibt es keine Methode. Man braucht eben das zur Beantwortung der Frage nötige Wissen. So wissen Sie bereits, was Recht ist (siehe obige Unterseite Grundlegendes B.I.).

 

Häufiger stellt sich eine konkrete Aufgabe. Diese kann gestalterischer Natur sein (etwa der Entwurf eines Vertragstexts). Sie kann aber auch in der Entscheidung eines Streits liegen. Die Frage lautet: Wer hat Recht? Das ist eine Fallfrage. Es wird also ein Sachverhalt geschildert und sodann eine Frage dazu gestellt.

Fall 1: Die Baulöwen

 

Zwei Immobilienunternehmern - nennen wir sie Herr Löwe & Herr Hyäne - gehört jeweils ein Grundstück allein. Sie kommen überein, dass sie die Grundstücke tauschen, da sie gleichwertig sind, und jeder der beiden das jeweilige Grundstück des anderen gut zur Abrundung mit anderen eigenen Grundstücken brauchen kann.

Wem gehören die beiden Grundstücke?

 

Wie löst man einen Fall? Ganz wichtig: Schritt für Schritt. Zunächst liest man den Sachverhalt. Dann konzentriert man sich auf die Fallfrage. Es ist nur das zu beantworten, was gefragt ist.

Hier lautet die Frage, wem die Grundstücke gehören.

 

Je nach Art der konkreten Frage ist anderes Vorgehen zu wählen. Grundsätzlich sind im Zivilrecht zwei Fragetypen zu unterscheiden: verfügungsrechtliche (I.) und verpflichtungsrechtliche Fragen (II.). Also:


___________________Fallfrage__________________
verfügungsrechtlich                                                   verpflichtungsrechtlich

 


I. Verfügungsrechtliche Fragen

 

Manchmal wird danach gefragt, wem ein Gut zusteht (Frage auf der verfügungsrechtlichen Ebene Person/Gegenstand).

 

So ist es auch in unserem Fall.

 

Hier empfiehlt sich chronologische Vorgehensweise. Ausgehend vom letzten sicheren Inhaber des Rechts am Gegenstand ist zu fragen, ob dieses Recht auf einen anderen übergegangen ist - gegebenenfalls auch in einer Kette mehrerer Erwerber.

 

Es ist zu fragen, wer letzter sicherer Eigentümer des jeweiligen Grundstücks war und ob das Eigentum am Grundstück dann auf einen anderen übergegangen ist. In jedem Fall war der jeweilige Unternehmer zu Anfang Eigentümer jeweils seines Grundstücks. Nun ist zu fragen, ob jeweils der andere Eigentum erworben hat. Das ist aus zwei Gründen nicht der Fall:
1. Die beiden mögen sich über einen Tausch verständigt haben. Das ist aber nur das Übereinkommen, dass sich beide verpflichten, jeweils das Eigentum zu übertragen, nicht aber der Eigentumsübergang selbst.
2. Die Übertragung eines Grundstücks bedarf der Form der notariellen Beurkundung (§§ 873; 925 BGB) und ist damit wegen Formmangels nichtig (§ 125, 1 BGB).

 

Das Augenmerk auf die Fallfrage sorgt auch dafür, dass man am Schluss der Untersuchung in einem Aussagesatz die Frage beantworten kann.

 

Herr Löwe & Herr Hyäne sind jeweils Eigentümer ihrer Grundstücke geblieben.

 

Dies ist Vorgehen im Gutachtenstil. Es ist zu benennen, unter welchen Voraussetzungen die Frage positiv zu beantworten ist (Ausgangsthese; 1. Satz des obigen Gutachtens zu Fall 1). Dann ist dies zu prüfen, gegebenenfalls unter Nennung weiterer Untervoraussetzungen für einzelne Elemente der Ausgangsthese (Mittelteil des obigen Gutachtens zu Fall 1). Schließlich ist das Ergebnis in einem schlichten Aussagesatz mitzuteilen, der die Frage Eins zu Eins spiegelt (letzter Satz des obigen Gutachtens zu Fall 1).

 

Dieses gutachtliche Vorgehen ist auch bei einer verpflichtungsrechtlichen Frage zu beachten.

 


II. Verpflichtungsrechtliche Fragen

 

Häufiger ist danach gefragt, was der eine vom anderen verlangen kann (Frage auf der Verpflichtungsebene Person/Person).

 

So könnte die Frage im Fall 1 statt dessen lauten: Wie ist die Rechtslage? Diese Frage kann man eigentlich umfassend verstehen, also auch auf der verfügungsrechtlichen Ebene. Es ist aber üblich, die Frage nur auf die verpflichtungsrechtliche Ebene gemünzt aufzufassen.

Hier ist nach der Fragentrias vorzugehen: Wer verlangt von wem was woraus?

 

Wer: Zunächst sind also Personen zu suchen, die eventuell etwas verlangen können (Anspruchsteller).

 

Das sind Herr Löwe & Herr Hyäne. Also können wir unterscheiden:
A. die Ansprüche Herrn Löwes;
B. die Ansprüche Herrn Hyänes.

 

Von wem: Sodann ist zu schauen, von wem (Anspruchsgegner) etwas verlangt werden kann.

 

Das ist jeweils der andere Kollege.

 

Was: Im Anschluss daran ist zu überlegen, was (Anspruchsinhalt) der Anspruchsteller verständiger Weise vom anderen verlangen kann.

 

Das ist das jeweilige Grundstück des anderen.

 

Woraus: Schließlich ist zu fragen, woraus dieses Begehr sich begründen ließe. Dies ist die Suche nach der Anspruchsgrundlage. Eine Anspruchsgrundlage ist eine Rechtsnorm, die bei Erfüllung ihres Tatbestands als Rechtsfolge anordnet, dass der eine vom anderen etwas verlangen kann, ihm also einen Anspruch, ein Recht im subjektiven Sinn (siehe oben A.I.), gegenüber dem anderen einräumt. Diese Rechtsfolge muss also den Anspruchsinhalt hergeben. Die Anspruchsgrundlagen finden sich in den Gesetzen (aber nicht alle Normen sind Anspruchsgrundlagen). Die Suche nach Anspruchsgrundlagen kann nur Erfolg haben, wenn auch hier eine bestimmte Reihenfolge eingehalten wird. Diese ist grundlegend: Ansprüche aus

A. Nähe,
B. sonstigem Grund.

Dies ist das Grobschema.

 

Dies gleich weiter untergliedert:

Ansprüche aus

A. Nähe:
    I. Rechtsgeschäft
    II. rechtsgeschäftsähnlichen Verhältnissen

B. sonstigem Grund:
    I. dinglichem Recht
    II. unerlaubter Handlung
    III. ungerechtfertigter Bereicherung

 

Dies mögen für Sie noch böhmische Dörfer sein. Das wird sich aber schnell ändern. Es lohnt, sich diese Einteilung schon jetzt einzuprägen.

 

Zurück zum Fall: Die beiden Unternehmer könnten jeweils einen primären (= Erfüllungs-)Anspruch auf Übertragung des Eigentums haben (§ 480 BGB). Weitere Anspruchsgrundlage kommt nicht in Betracht.

 

Sind die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen - dies können durchaus mehrere sein - gefunden, ist die einzelne Anspruchsgrundlage folgendermaßen zu prüfen:

A. Bestehen des Anspruchs
B. Durchsetzbarkeit des Anspruchs

 

Und dies wiederum gleich weiter untergliedert:

A. Bestehen:                                                                                    BGB-§-Beispiele:
    I. Entstehen:
        1. Tatbestand der Anspruchsgrundlage
        2. Keine rechtshindernde Einwendung                                    125; 134; 138
    II. kein Untergang    = keine rechtsvernichtende Einwendungen  362

B. Durchsetzbarkeit        = keine Einrede
    I. keine dauerhafte Einrede                                                          214 I
    II. keine vorübergehende Einrede                                                320 I

 

Die jeweilige Anspruchsgrundlage ist wie ein Lebewesen zu betrachten: Ist der Anspruch geboren (= ist er entstanden; oben A.I.)? Ist er nicht gestorben (= ist er nicht wieder untergegangen; oben A.II.)? Ist er nicht gelähmt (= ist er durchsetzbar; oben B.)?
Einwendungen sind also Rechtsnormen, die im Fall ihres Eingreifens trotz Erfüllung des Tatbestands einer Anspruchsgrundlage dessen Bestehen beziehungsweise Durchsetzbarkeit verhindern. Rechtshindernde Einwendungen verhindern die Entstehung des Anspruchs von Anfang an. Rechtsvernichtende Einwendungen zerstören einen Anspruch, der zuvor existierte. Rechtshemmende Einwendungen (= Einreden) machen einen bestehenden Anspruch undurchsetzbar.

Dies alles mag sie zu Anfang fast erschlagen. Diese beiden Schemata (der Ansprüche und der Prüfung einer einzelnen Anspruchsgrundlage) werden Sie aber im Folgenden ständig begleiten. Sie sind das Wichtigste, was Sie beherrschen sollten.

 

Herr Löwe kann von Herrn Hyäne und umgekehrt das jeweilige Grundstück verlangen, wenn der Anspruch besteht (A.) und durchsetzbar ist (B.).
A. Der Anspruch besteht, wenn er entstanden (I.) und nicht wieder untergegangen (II.) ist.
I. Er ist entstanden, wenn der Tatbestand des § 480 BGB gegeben ist (1.) und ihm keine rechtshindernde Einwendung entgegensteht (2.).
1. Die beiden müssen sich über die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung des einen Grundstücks gegen das andere geeinigt haben. Das ist der Fall.
2. Dem könnte § 125, 1 BGB entgegenstehen, der ein formwidriges Geschäft für nichtig erklärt. Ein Verpflichtungsgeschäft über ein Grundstück bedarf der Form der notariellen Beurkundung (§ 311b I 1 BGB). Diese fehlt. Dieser Formmangel ist auch nicht durch Grundbucheintrag überspielt (§ 311b I 2 BGB). Damit ist das Geschäft formunwirksam.
Der jeweilige Anspruch ist nicht entstanden.
Er besteht nicht.
Weder Herr Löwe noch Herr Hyäne kann Übertragung des Eigentums am jeweiligen Grundstück des anderen verlangen.

 

Ein Anspruch kann auch von einer Person auf eine andere übergehen. So veräußern manchmal Gläubiger ihre Geldforderung gegen den Schuldner an einen Dritten. So tun dies manchmal Banken: sie verkaufen ihre Forderung auf Rückzahlung eines Darlehns gegen den Schuldner an eine andere Bank. Mit der Abtretung (§ 398 BGB) ist die alte Bank nicht mehr Gläubiger; die neue Bank ist dies nun. Der Übergang wirkt für den alten Anspruchsinhaber als rechtsvernichtende Einwendung, die den Anspruch für ihn untergehen lässt. Allerdings ist der Anspruch nicht ganz gestorben. Der neue Anspruchsinhaber tritt die Nachfolge an.


Für ihn ist also zu prüfen:

A. Bestehen:

    I. Entstehen:
        1. Tatbestand der Anspruchsgrundlage
        2. keine rechtshindernde Einwendung

    II. kein Untergang
        1. keine rechtsvernichtende Einw. gegen alten Gläubiger
        2. Übergang
        3. Keine rechtsvernichtende Einw. gegen neuen Gläubiger

B. Durchsetzbarkeit

    I. keine dauerhafte Einrede

    II. keine vorübergehende Einrede

 

Nicht jeder Fall ist dazu angetan, dass streng gutachtlich zu formulieren ist. Die aufgezeigte Vorgehensweise sorgt aber dafür, dass die einzelnen Gesichtspunkte genau betrachtet werden und nichts vergessen wird.

 

Im Zivilrecht stellen sich immer zwei Fragen: Wer hat Recht? Und: wie bekommt man Recht?. Ersteres ist eine Frage des materiellen Rechts (C.), Letzteres ist eine Frage des Verfahrensrechts (D.).

 


B. Materielles Recht

 

Es geht also um die Frage, wer Recht hat.

 

Dies kann sich nach deutschem oder ausländischem Recht richten. Deutsches Recht gilt nicht überall und für alle Fälle. Was soll deutsches Recht regeln, wenn zwei US-amerikanische Händler sich über eine Lieferung innerhalb der USA streiten? Das ist klar. Aber es gibt viele Fälle, wo es nicht eindeutig ist, welches Recht gilt. Hier ist zu fragen, ob ein Staatsvertrag regelt, welches Recht gelten soll (Art. 3 II EGBGB). Ist das nicht der Fall, sind die Artt. 7 - 31 EGBGB heranzuziehen.

 

Gilt deutsches Recht, gibt es, wie Sie bereits wissen, zwei verschiedene Arten von konkreten Fragen: verfügungsrechtliche Fragen (Fragen nach dem Verhältnis von einer Person zu einem Gegenstand; I.) oder verpflichtungsrechtliche Fragen (Fragen nach dem Verhältnis einer Person zu einer anderen; II.). Diese zwei Ebenen sind getrennt zu betrachten.

 


I. Verfügungsrechtliche Ebene

 

Wir wissen bereits, dass eine Frage nach dem Verhältnis einer Person zu einem Gegenstand mit der chronologischen Methode zu beantworten ist. Erster Schritt: Wer war letzter sicherer Inhaber des Rechts am Gegenstand? Zweiter Schritt: Ist das Recht eventuell auf einen anderen übergegangen (wobei chronologisch vorzugehen ist)? Es sind also Anknüpfungspunkte im Sachverhalt zu suchen, die den Übergang bewirkt haben könnten. Sind diese identifiziert, ist in zeitlicher Reihenfolge jeweils nach einem Übergangstatbestand zu suchen. Wie findet man Übergangstatbestände? Je nach Gegenstand trifft der Gesetzgeber unterschiedliche Regelungen hierfür:

 

A. Sachen (körperliche Gegenstände; §§ 90 f BGB):

    I. Eigentum (Vollrecht; § 903 BGB) daran:
        1. Rechtsgeschäftlich:
            a. Immobilien:    §§ 873; 925; 928 BGB
            b. Mobilien:        §§ 929 - 934 BGB
        2. Gesetzlich
            a. Immobilien:    § 927 BGB
            b. Mobilien:        §§ 937 I; 946 - 953; 958; 973; 984 BGB

    II. Beschr. Rechte (die Teil vom Vollrecht Eigentum geben)
        1. Immobilien:        § 873 BGB - Bestellung und Übertragung
        2. Mobilien:            §§ 1032; 1205 I; 1207; 1250 I BGB

B. Sonstige Gegenstände

    I. Forderungen:        § 398 BGB

    II. Sonstige Immaterialgüter: jew. Kodifikation in V. mit BGB

 

Bitte streichen Sie auch diese Normen der Übergangstatbestände mit einer eigenen Farbe im Inhaltsverzeichnis und im Fließtext Ihrer Gesetzessammlung an, wenn Sie eine haben.

 

Dies ist keine vollständige Auflistung.

 

Das Subjekt eines Rechts ist die Person (der Herrscher über den Gegenstand). Dies kann ein Mensch (natürliche Person) oder ein durch die Rechtsordnung anerkanntes Konstrukt (juristische Person; Beispiele: GmbH, UG, AG, SE, Genossenschaft) sein.

 

Das Objekt des Rechts ist der Gegenstand. Das gegenständliche Recht legt den Umfang der Herrschaft fest. Gegenstände können Dinge - körperliche Gegenstände - sein (§ 90 BGB), die hinreichend von ihrer Umwelt abgegrenzt sind (Beispiel: in der Atmosphäre befindliches Methan ist keine eigene Sache, da nicht hinreichend von der Luft abgrenzbar - es diffundiert; befindet sich das Methan in einem Tank, ist es eine eigene Sache für sich, da hinreichend abgegrenzt). Die sonstigen Gegenstände (Immaterialgüter; sie sind abstrakt) müssen erst als Objekt durch die Rechtsordnung anerkannt beziehungsweise geschaffen werden (Beispiele: eine Forderung; mit jeweils eigener Kodifikation: Patent, Warenzeichen, Geschmacksmuster; Gebrauchsmuster)
Vom Eigentum, dem Vollrecht an einer Sache, kann auch statt des gesamten Rechts - wie ein Stück aus einem Kuchen - ein Teil herausgeschnitten und einem anderen übertragen werden. Das ist etwa bei der Bestellung einer Hypothek, einer Grundschuld oder bei der Verpfändung der Fall. Dann geht auch etwas über. Allerdings eben nur ein Teil. Der Rest - das Eigentum ohne diesen Teil - bleibt beim bisherigen Eigentümer. Er kann weiterhin mit der Sache tun und lassen, was er will (§ 903 BGB), aber eben beschränkt durch das Teilrecht des anderen an der Sache.


Beispiel: die Übereignung eines Grundstücks. Wie überträgt man das Eigentum an einem Grundstück? Veräußerer und Erwerber müssen vor einem Notar erklären, dass sie sich über den Eigentumsübergang einig sind (Auflassung; §§ 873; 925 BGB). Dies erfolgt normalerweise in ein und derselben Urkunde, die auch das Verpflichtungsgeschäft dazu - meist ein Kaufvertrag - enthält. Sodann muss die Eigentümeränderung im Grundbuch eingetragen werden. Erst dann ist das Eigentum übergegangen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt treffen den neuen Eigentümer also auch die Verpflichtungen aus dem Eigentum (Beispiele: Zahlung von Grundsteuern, Haftung gegenüber Dritten, etwa Privaten, § 829 BGB, oder gegenüber Behörden, etwa bei Altlasten im Boden des Grundstücks). Der Erwerber kann sich davor schützen, dass der Veräußerer zwischen Einigung und Eigentümerübergang anderweitig über das Grundstück verfügt (Beispiel: Er verkauft und überträgt das Grundstück an einen Dritten). Die Parteien können in der notariellen Urkunde die Eintragung einer Vormerkung (§§ 883 - 888 BGB) vereinbaren. Der Notar veranlasst dann gleich nach dem Termin die Eintragung der Vormerkung im Grundbuch. So ist dann der Erwerber gegen solche anderweitigen Verfügungen geschützt. Die Vormerkung wirkt wie ein Bauschild, das jedem potenziellen Erwerber signalisiert: “Hier entsteht demnächst ein Vollrecht.” Die Vormerkung ist zu empfehlen. Die relativ niedrigen zusätzlichen Kosten hierfür sollten nicht davon abhalten.

 


II. Verpflichtungsrechtliche Ebene

 

Fragen nach dem Verhältnis von Personen zueinander sind die häufigeren. Sie wissen bereits, dass diese anhand der Fragentrias zu behandeln sind. Auch wissen Sie bereits, wie der letzte Teil dieser Trias (das Woraus), die Suche nach eventuellen Anspruchsgrundlagen, zu gestalten ist. Es ist anhand eines Schemas in einer bestimmten Reichenfolge das materielle Recht danach zu durchsuchen. Hier noch einmal dieses Schema - nun etwas umfangreicher:

 

Anspruchsgrundlagen

A. aus Näheverhältnis

 I. aus Rechtsgeschäft  Kauf, Tausch, Darlehn, Schenkung
  1. primäre Ansprüche (auf Erfüllung = Erwartung, dass Versprechen gehalten wird): §§ 433 (Kauf);
  480 (Tausch); 488 (Darlehn); 516 (Schenkung); 535 (Miete); 581 (Pacht); 598 (Leihe); 607
  (Sachdarlehn); 611 (Dienst); 631 (Werk); 651a I (Reise); wenn kein typisches Geschäft (oder
  Teilzeit-Wohnrechtvertrag; § 481) vorliegt: 241 I; 325 BGB
  2. sekundäre Ansprüche (bei Störung)
   a. Gewährleistung (wegen Mangels der Leistung selbst): §§ 437 (Kauf; Rechte des Käufers bei
   Mangel der Kaufsache); 480; 437 (Tausch: Verweis auf § 437); 523 f (Schenkung); 536 f (Miete;
   Rechte des Mieters bei Mangel der Mietsache); 581 II(Pacht; Verweis auf § 536); 600 (Leihe); 634
   BGB (Werkvertrag)
   b. ansonsten: § 280 I 1 BGB (Schadenersatz wegen Verletzung einer Pflicht aus einem
   Schuldverhältnis)
  3. tertiäre Ansprüche (sonstige): §§ 546 (Rückgabe der Mietsache nach der Mietzeit); 601 BGB
  (Leihe)

 II. rechtsgeschäftsähnliche Ansprüche
  1. §§ 122 (Schadenersatzpflicht des Anfechtenden); 179 I (Haftung des Vertreters ohne
  Vertretungsmacht); 683 f BGB (Geschäftsführer ohne Auftrag)
  2. § 311 II f BGB (Schadenersatz bei Verschulden bei Vertragsverhandlungen)

B. aus sonstigem Grund

 I. dingliche (aus dinglichem Verfügungsrecht; Beispiel: Eigentum; § 903, 1 BGB)
  1. auf Herausgabe: §§ 985 (Eigentum); 1065 (Nießbrauch, Verweis auf § 985 BGB); 1227 (Pfand;
  Verweis auf § 985 BGB); 861 I; 1007 I BGB (Besitz)
  2. auf Beseitigung und Unterlassung: §§ 894 (auf Grundbuchberichtigung); 1004 (Eigentum); 1065
  (Nießbrauch; Verweis auf § 1004); 1227 (Pfand; Verweis auf § 1004); 862 BGB (Besitz)
  3. auf Schadenersatz: §§ 989 (Eigentum); 1065 (Nießbrauch); 1227 BGB (Pfand)

 II. aus unerlaubter Handlung auf Schadenersatz:
  1. verschuldensabhängig:
   a. nur vorsätzlich: § 826 BGB
   b. auch fahrlässig: § 823 BGB; Bsp: Körperverletzung: beid AGLn (§ 823 I f BGB) erfüllt
  2. für vermutetes Verschulden: §§ 18 I StVG (Haftung des Kfz-Fahrers); 831 (Haftung für den
  Verrichtungsgehilfen); 833, 2 (Haftung des Halters für das Nutztier); 836 BGB (Haftung des
  Grundstücksbesitzers)
  3. verschuldensunabhängig: §§ 7 I StVG (Haftung des Kfz-Halters); 833, 1 BGB (Haftung des
  Halters für das Haustier)

 III. aus ungerechtfertigter Bereicherung
  1. Leistungskondiktion: § 812 I 1 Alt. 1 BGB (zur Rückabwicklung von gescheiterten Geschäften)
  2. Eingriffskondiktion:
   A. § 816 BGB
   B. § 812 I 1 Alt. 2 BGB
   C. § 822 BGB

 

Dies ist keine vollständige Aufzählung aller Anspruchsgrundlagen. Hiermit haben Sie aber schon sehr viele genannt, die in der Praxis häufig eine Rolle spielen. Lesen und markieren Sie die fett gedruckten Normen in Ihrer Gesetzessammlung mit einer eigenen Farbe - sowohl im Fließtext als auch im Inhaltsverzeichnis vorn (dort bekommt man immer am schnellsten einen Überblick).

 

Die Anspruchsgrundlagen sind in dieser Reihenfolge anzuschauen, ob sie für den konkreten Fall in Betracht kommen. In dieser Reihenfolge sind sie dann auch zu prüfen.

 

In einem Fall können mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen. Diese sind dann auch zu prüfen. Wird eine Anspruchsgrundlage bejaht, ist dennoch noch die weitere zu untersuchen.

 

Die Anspruchsgrundlagen sind unabhängig voneinander. Sie haben verschiedene Voraussetzungen. Es ist gut zu wissen, dass neben einer zuerst bejahten Anspruchsgrundlage eine weitere bejaht wurde, deren zugrunde liegenden Tatsachen eventuell leichter zu beweisen sind.

 

Zur Einteilung der Anspruchsgrundlagen in solche aus Näheverhältnis (A. des Schemas) und sonstige (B. des Schemas): Haben Personen bereits ein Näheverhältnis geschaffen, sind die Verantwortlichkeiten füreinander größer. Die Ansprüche, die daraus resultieren, sind stärker. Es macht also Sinn, zunächst diese zu prüfen, und dann die sonstigen.

 

Zu A.I.: Rechtsgeschäftliche Anspruchsgrundlagen sind solche, die in Ihrem Tatbestand zumindest ein Rechtsgeschäft voraussetzen. Es können weitere Tatbestandsmerkmale verlangt sein.

 

Zu A.I.1. des Schemas: Die meisten rechtsgeschäftlichen Erfüllungsanspruchsgrundlagen findet man an erster Stelle jedes Titels des 7. Abschnitts (“Einzelne Schuldverhältnisse”) des 2. Buchs (“Recht der Schuldverhältnisse”) des BGB.


Zu A.II. des Schemas: Bei Leistungsstörung sollte zuerst geprüft werden, ob Gewährleistung greift (1. des Schemas). Diese gibt es nur bei bestimmten Vertragsarten: nämlich Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Pacht, Leihe und Werkvertrag. Bei anderen Rechtsgeschäften kann von vornherein keine Gewährleistung eintreten. Aber auch bei den erstgenannten Verträgen handelt es sich nur um einen Gewährleistungsfall, wenn es sich um eine spezielle Leistungsstörung, nämlich einen Mangel der Hauptleistung (Kaufsache, Tauschsache, Geschenk, Mietsache, Pachtsache, verliehene Sache, Werk) handelt. Ansonsten greift bei diesen Verträgen auch § 280 I 1 BGB.

 

Jede in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist gleich zu prüfen. Hier noch einmal der Ablauf:

 

A. Bestehen:

    I. Entstehen:
                                1. Tatbestand der Anspruchsgrundlage
                                2. Keine rechtshindernde Einwendung

    II. Kein Untergang    = keine rechtsvernichtende Einwendung


B. Durchsetzbarkeit        = keine rechtshemmende Einwendung

    I. keine dauerhafte Einrede

    II. keine vorübergehende Einrede

 

Eine rechtshemmende Einwendung nennt man synonym auch Einrede.

 

Die Anspruchsgrundlage, die geprüft wird, kann also eine rechtshindernde, eine rechtsvernichtende oder eine rechtshemmende Einwendung entgegenstehen. Eine Einwendung ist ein Rechtssatz, der einen tatbestandlich gegebenen Anspruch unwirksam macht. Eine rechtshindernde Einwendung ist eine Norm, die trotz Bestehen des Tatbestands der Anspruchsgrundlage dafür sorgt, dass der Anspruch erst gar nicht entsteht. Eine rechtsvernichtende Einwendung ist eine Norm, die einen Anspruch, der zwar entstanden ist, wieder untergehen lässt. Eine rechtshemmende Einwendung (auch Einrede genannt) ist eine Norm, die einen bestehenden Anspruch undurchsetzbar macht.

 

Hier die wichtigsten Einwendungen:

A. rechtshindernde Einwendungen:

§§ 105 f fehlende oder keine Geschäftsfähigkeit; 117 f Scheingeschäft und unernste Willenserklärung; 125 Mangel der Form; 179 II f; 134 Verstoß gegen ein Schutzgesetz; 138 Sittenwidrigkeit; 142 Anfechtung; 254 I, II 1 Alt. 1 Mitverschulden des Geschädigten beim Schadenereignis; 280 I 2 kein Verschulden
827 f fehlende Deliktsfähigkeit
986 BGB Recht zum Besitz

B. rechtsvernichtende:
§§ 254 II 1 Alt. 2 (Mitverschulden des Geschädigten nach Schadenereignis); 275 Unmöglichkeit; 346 Rücktritt; 362 Erfüllung; 372 Hinterlegung; 387 Aufrechnung; 397 I Erlass; 398 Abtretung; 414 Schuldübernahme
818 III BGB Wegfall der Bereicherung
377 I HGB unterlassene Rüge eines Kaufmanns beim Kauf

C. rechtshemmende:

 I. dauerhafte: § 214 I BGB (Verjährung)

 II. vorübergehende: §§ 320 (zuerst zu prüfen; nicht erfüllter Vertrag); 273
 (allgemeines Zurückbehaltungsrecht); 771 BGB (Einrede der
 Vorausklage)

 

Auch hier empfiehlt es sich, diese Normen in Ihrer Gesetzessammlung sowohl im Fließtext als auch in der Gliederung zu lesen und in eigener Farbe anzustreichen.

 

Die §§ 105 f; 117 f; 125; 134; 138; 142; 320; 346 BGB gelten nur im Fall von rechtsgeschäftlichen Ansprüchen. § 179 II f BGB gilt nur bei der Anspruchsgrundlage des § 179 I BGB, § 280 I 2 BGB nur bei § 280 I 1 BGB, §§ 827 f BGB nur bei deliktischen Ansprüchen, § 986 BGB nur bei § 985 BGB (auch bei Verweis durch die §§ 1065; 1227 BGB), § 818 III BGB nur bei kondiktorischen Ansprüchen; 771 BGB nur bei Bürgschaft.

 

Das soll genügen. Sie sind sicher vom Umfang der Schemata und der Fülle der Anmerkungen erschlagen. Sie müssen auch noch nicht alles behalten. Wir werden nun Schritt für Schritt und anhand von Beispielen einiges an Grundwissen erarbeiten, das Ihnen mehr und mehr an Verständnis erschließen wird.

 

Betrachten wir also die Anspruchsgrundlagen anhand der getroffenen Einteilung: Solche aus Näheverhältnis, also rechtsgeschäftliche (a.) und rechtsgeschäftsähnliche (b.) sowie die sonstigen, also dingliche (c.), deliktische (d.) und kondiktorische (e.).

 


a. Rechtsgeschäftliche Ansprüche

Fall 2: Der rote Lkw

 

Lkw-Händler Maier schreibt an Bauunternehmer Unger: “Ich biete Ihnen den roten Lkw, für den Sie sich interessiert haben, zum günstigen Preis von 40.000 € an.” Unger antwortet Maier schriftlich: “Ich akzeptiere Ihr Angebot.” Kann Maier von Unger Zahlung von 40.000 € verlangen?

 

Es handelt sich um eine konkrete verpflichtungsrechtliche Frage, die anhand der Fragentrias aufzuarbeiten ist: Wer verlangt von wem was woraus? Maier verlangt von Unger 40.000 €. Es sind zuerst rechtsgeschäftliche Ansprüche zu prüfen. Als Anspruchsgrundlage kommt ausschließlich § 433 II BGB in Betracht. Der Anspruch muss bestehen (A.) und durchsetzbar sein (B.).

A. Der Anspruch besteht, wenn er entstanden (I.). und nicht wieder erloschen ist (II.).
I. Er ist entstanden, wenn der Tatbestand des § 433 II BGB gegeben (1.) und ihm keine rechtshindernde Einwendung entgegensteht (2.).
1. § 433 II BGB verlangt den Schluss eines Kaufvertrags.

 

Rechtsgeschäftliche Anspruchsgrundlagen verlangen in ihrem Tatbestand ein Rechtsgeschäft. Ein Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung. Daran knüpft das Recht die entsprechende Rechtsfolge. Die meisten Rechtsgeschäfte sind Verträge. Wie schließt man einen Vertrag? Ein Vertrag besteht aus mindestens zwei aufeinander bezogenen Willenserklärungen (§§ 145 ff BGB). In der Abgabe von Willenserklärungen ist jeder grundsätzlich frei. Es ist seine eigene Entscheidung; er kann grundsätzlich nicht dazu gezwungen werden (Privatautonomie). Die zeitlich erste Erklärung ist das Angebot, die zeitlich zweite und inhaltlich darauf bezogene Erklärung ist die Annahme.

 

Das Schreiben des Herrn Maier war das Angebot gegenüber Herrn Unger auf Abschluss entsprechenden Kaufvertrags. Mit seinem Schreiben hat Unger darauf Bezug genommen. Die §§ 145 ff BGB sind damit erfüllt. Die beiden haben einen Kaufvertrag über den Lkw zum Preis von 40.000 € geschlossen. Damit ist der Tatbestand des § 433 II BGB erfüllt.

2. Rechtshindernde Einwendungen sind nicht ersichtlich.
Somit ist der Anspruch entstanden.
II. Ebenfalls gibt es keine rechtsvernichtenden Einwendungen, so dass der Anspruch auch nicht wieder erloschen ist.
Damit besteht der Anspruch.
B. Der Anspruch muss durchsetzbar sein. Dem steht dauerhaft nichts entgegen. Allerdings kann Herr Unger so lang Zahlung verweigern, bis Maier ihm den Lkw Zug um Zug gegen das Geld liefert (Einrede des nicht erfüllten Vertrags; § 320 I 1 BGB).

 


b. Rechtsgeschäftsähnliche Ansprüche

 

Als rechtsgeschäftsähnliche Anspruchsgrundlagen haben wir notiert: §§ 122; 179 I; 683 f; 311 II f BGB. In der Praxis am bedeutsamsten ist § 311 II f BGB, das Verschulden bei Vertragsverhandlungen.

Fall 3: Die Bananenschale

 

Die Kaufhaus GmbH ist in wirtschaftlicher Not und sucht Einsparpotenzial. So kündigt sie den Vertrag mit der Gebäudereinigung und trägt ihren Verkäufern auf, das Kaufhaus selbst in Ordnung zu halten. Die Verkäufer sind hierzu arbeitsvertraglich nicht verpflichtet. Überdies sind die Verkäufer neben ihrer eigentlichen Verkaufstätigkeit aufgrund ihrer Zahl nicht dazu in der Lage. Es kommt, wie es kommen muss: Die Kundin Frau Alt rutscht auf einer herum liegenden Bananenschale aus. Sie erleidet einen Oberschenkelhalsbruch, liegt einige Wochen im Krankenhaus, durchläuft eine monatelange Rehabilitation. Was kann Frau Alt von der Kaufhaus GmbH verlangen?


Es handelt sich um eine Fallfrage auf der Ebene Person/Person (Fragentrias). Frau Alt könnte einen Anspruch auf Schadenersatz in Gestalt von Schmerzensgeld gegen die Kaufhaus GmbH aus den §§ 311 II (A.); 831, 1 (B.); 823 I (C.) oder § 823 II (D.) BGB haben.


A. Der Anspruch aus § 311 II BGB muss bestehen (I.) und durchsetzbar sein (II.).


I. Der Anspruch besteht, wenn er entstanden (1.) und nicht wieder untergegangen ist (2.).


1. Er ist entstanden, wenn der Tatbestand erfüllt (a.) und dem keine rechtshindernde Einwendung entgegensteht (b.).


a. Die Parteien müssen in Vertragsverhandlungen getreten sein. Frau Alt wollte als Kundin etwas kaufen - zumindest eventuell. Dies kann man bereits als Vertragsverhandlung sehen. Das Kaufhaus legt Ware aus, die die Kunden kaufen sollen. Die Kunden sollen durch das Kaufhaus laufen und Ware, die sie anspricht, kaufen. Aufgrund dieser Situation hat die Kaufhaus GmbH dafür Sorge zu tragen, dass Kunden hierbei nicht zu Schaden kommen. Das Kaufhaus will Kunden anlocken. Hierbei ist es allgemeiner Erfahrungswert, dass immer wieder einzelne Menschen sich fehl verhalten und Sachen auf den Boden wegwerfen. Dieses Fehlverhalten ist Kehrseite der Medaille, dass Kunden angezogen werden. Somit hat die Kaufhaus GmbH dafür zu sorgen, dass die Böden in Ordnung gehalten werden. Die Delegierung dieser Aufgabe an die Verkäufer ist untaugliches Mittel. Die Verkäufer sind rechtlich dazu nicht verpflichtbar und tatsächlich dazu kapazitativ nicht in der Lage. Deshalb ist Frau Alt nun verletzt. Damit ist der Tatbestand des § 311 II BGB erfüllt.


b. Grundsätzlich ist jedem Fußgänger - auch in solchen Räumlichkeiten - eine Mitsorgfaltspflicht aufzuerlegen, hinzuschauen, worauf man tritt (§ 254 I BGB). Von schlechtem Licht kann nicht ausgegangen werden. Dieser Einwand lässt aber die Verantwortung der Kaufhaus GmbH in jedem Fall nicht gänzlich entfallen. Allenfalls ist der Schadenersatzanspruch etwas reduziert.
Somit ist der Anspruch wirksam entstanden.


2. Rechtsvernichtende Einwendungen sind nicht ersichtlich. Der Anspruch ist nicht wieder untergegangen.


Damit besteht der Anspruch.


II. Gleiches gilt für Einreden. Der Anspruch ist damit auch durchsetzbar.


Frau Alt hat Anspruch aus § 311 II BGB.


B. Der Anspruch aus § 831, 1 BGB muss bestehen (I.) und durchsetzbar sein (II.).


I. Der Anspruch besteht, wenn er entstanden 1.) und nicht wieder untergegangen ist (2.).


1. Er ist entstanden, wenn der Tatbestand erfüllt (a.) und dem keine rechtshindernde Einwendung entgegensteht (b.).


a. Die Verkäufer müssen als Erfüllungsgehilfen der Kaufhaus GmbH sich fehl verhalten haben. Ihnen ist aber kein Vorwurf zu machen. Sie konnten die ihnen aufgetragene Aufgabe rein faktisch bereits nicht erfüllen. Damit ist der Tatbestand des § 831, 1 BGB nicht erfüllt.
Somit ist der Anspruch nicht entstanden.


Er besteht nicht.


Aus § 831, 1 BGB kann nichts verlangt werden.


C. Der Anspruch aus § 823 I BGB muss bestehen (I.) und durchsetzbar sein (II.).


I. Der Anspruch besteht, wenn er entstanden (1.) und nicht wieder untergegangen ist (2.).


1. Er ist entstanden, wenn der Tatbestand erfüllt (a.) und dem keine rechtshindernde Einwendung entgegensteht (b.).


a. Die Kaufhaus GmbH muss Frau Alt am Körper verletzt haben. Sie hat aktiv nichts getan. Sie hat es aber pflichtwidrig (die Pflicht ist oben unter A.I.1.a. postuliert) unterlassen, adäquate Vorkehrungen zu treffen, um Kunden vor solchen Unfällen zu schützen. Dieses Organisationsverschulden ist ihr vorzuwerfen. Damit ist der Tatbestand des § 823 I BGB erfüllt.


b. Auch hier ist § 254 I BGB als Korrektiv des Umfangs des Schmerzensgelds für Frau Alt anzuführen.


Der Anspruch ist also - zumindest teilweise - entstanden.


2. Da keine rechtsvernichtende Einwendung besteht, ist der Anspruch nicht untergegangen.
Der Anspruch besteht.


II. Da keine Einreden bestehen, ist der Anspruch auch durchsetzbar.
Frau Alt hat Anspruch aus § 823 I BGB.


D. Der Anspruch aus § 823 II BGB muss bestehen (I.) und durchsetzbar sein (II.).


I. Der Anspruch besteht, wenn er entstanden (1.) und nicht wieder untergegangen ist (2.).


1. Er ist entstanden, wenn der Tatbestand erfüllt (a.) und dem keine rechtshindernde Einwendung entgegensteht (b.).


a. § 823 II BGB verlangt, dass gegen ein Schutzgesetz verstoßen wurde. Ein solches könnte mit dem Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) erfüllt sein. Die Kaufhaus GmbH kann aber als juristische Person keine Straftat begehen. Das deutsche Strafrecht ist Schuldstrafrecht. Dies ist eine psychische Komponente. Diese kann nur bei Menschen vorliegen. Der Tatbestand des § 823 II BGB ist also nicht erfüllt.


Damit ist der Anspruch nicht entstanden.


Er besteht somit nicht.


Frau Alt kann nichts aus § 823 II BGB verlangen.


Ergebnis: Frau Alt kann von der Kaufhaus GmbH Schadenersatz verlangen (§§ 311 II; 823 I BGB) unter Berücksichtigung von § 254 I BGB.

 

Anmerkung: die eventuelle gesetzliche Krankenkasse Frau Alts kann den ihr durch die Behandlung entstandenen Aufwand ebenfalls direkt geltend machen.

 


c. Dingliche Ansprüche

 

An dinglichen Anspruchsgrundlagen haben wir notiert: §§ 985; 1065; 1227; 861 I; 1007 I (auf Herausgabe gerichtet); 894 (Grundbuchberichtigung); 1004; 1065; 1227; 862 (auf Beseitigung und Unterlassung gerichtet); 989; 1065; 1227 (auf Schadenersatz gerichtet).

 

Auf der verfügungsrechtlichen Ebene mag das Recht einer Person die Herrschaft über einen Gegenstand geben. Was ist, wenn ein Störer diese Herrschaft beeinträchtigt? Das Recht muss dem Herrscher einen Anspruch gegen den Störer geben, um die Störung zu beenden. Genau das tun die dinglichen Ansprüche.

 

So hat der Eigentümer gegen den Besitzer einen Herausgabeanspruch (§ 985 BGB). Beispiel: Der Eigentümer kann vom Dieb Herausgabe des Diebesguts verlangen. Das gilt nicht, wenn der Besitzer ein Recht zum Besitz hat (§ 986 BGB). Beispiel: Miete. Der Mieter muss dem Vermieter die Mietsache während der Mietzeit nicht herausgeben (bei Immobilien: räumen). Der Mietvertrag dient gerade dazu, dass der Mieter die Mietsache nutzen kann (§ 535 BGB). Dies ist also ein Recht im Sinn des § 986 BGB.

 


d. Deliktische Ansprüche

 

An deliktischen Anspruchgrundlagen haben wir notiert: §§ 826; 823 BGB (aus Verschulden), 18 I StVG; 831; 833, 2 BGB (aus vermutetem Verschulden); 7 I StVG; 836; 833, 1 BGB.

 

Beispiel: Unfälle auf der Baustelle. Es können unbeteiligte Passanten etwa durch herunterfallende Baustoffe zu Schaden kommen. Auch kann ein Passant wegen ungenügender Sicherung der Baustelle etwa in ein Loch treten. Hier kommen viele Schädiger in Betracht: der Bauarbeiter oder Handwerker, der den Fehler gemacht hat; die Firma, für die er arbeitet; und schließlich wiederum deren Auftraggeber. Sind Baumaschinen am Unfallgeschehen beteiligt, sind die §§ 18 I (Haftung des Fahrers); 7 I StVG (Haftung des Halters) in Betracht zu ziehen - wenn die Maschinen Fahrzeuge im Sinn des StVG sind.

 

Der obige Fall 3 ist zugleich ein Beispiel für einen Fall, der die Prüfung deliktischer Anspruchsgrundlagen erfordert (siehe oben Fall 3 B. - D.).

 


e. Kondiktorische Ansprüche

 

An kondiktorischen Anspruchsgrundlagen haben wir notiert: §§ 812 I 1 Alt. 1 (Leistungskondiktion); 816; 812 I 1 Alt. 2; 822 BGB (Eingriffskondiktion).

 

Am wichtigsten ist die Leistungskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB). Sie betrifft eine Konstellation, die Sie vielleicht auch ohne Kenntnis dieser Norm identisch lösen würden: Wird etwas ohne rechtlichen Grund geleistet (Leistung: ziel- und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens; Beispiele: eine Überzahlung oder eine Überweisung an einen falschen Adressaten), ist dies zurückzutransferieren. Zahlt jemand auf einen Vertrag, der rechtlich keinen Bestand hat (denken Sie an all die Einwendungen), hat er etwas ohne rechtlichen Grund geleistet. Er muss dieses Geld zurückbekommen.

Druckversion | Sitemap
Impressum: Frank Erdmann Strohstraße 8 72622 Nürtingen

Anrufen

E-Mail

Anfahrt